Im Streit um hoch verzinste Sparverträge aus früheren Jahren hat eine Bausparkasse eine Niederlage vor einem Oberlandesgericht hinnehmen müssen.

Das OLG Stuttgart gab der Klage einer Bausparerin gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages durch die Bausparkasse statt (9 U 171/15), wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart die Klage noch abgewiesen (25 O 89/15). Die Klägerin hatte 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM abgeschlossen und jedes Jahr drei Prozent Zinsen auf die eingezahlten Raten kassiert. Als der Vertrag 1993 zuteilungsreif wurde, verzichtete die Klägerin auf ein Bauspardarlehen und freute sich dafür zuletzt über die mittlerweile hohen Zinsen. Im Januar 2015, also knapp 22 Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, kündigte die Bausparkasse schließlich den Bausparvertrag. Zu unrecht, wie das Oberlandesgericht nun urteilte. Die Bausparkasse könne sich nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, wonach ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigem Empfang kündigen könne. Nach den Allgemeinen Bausparbedingungen sei der Bausparer verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur erstmaligen Auszahlung der Bausparsumme zu zahlen.

Die Klägerin hatte aber nur ein Bausparguthaben von etwa 15.000 Euro eingezahlt. Vor Ende dieser Pflicht habe die Bausparkasse das als Darlehen anzusehende Guthaben nicht vollständig empfangen. Der Zeitpunkt der Zuteilungsreife spiele nach den Vertragsbedingungen keine Rolle.

Die gesetzliche Kündigungsvorschrift sei entgegen der Auffassung der Bausparkasse auch nicht analog anwendbar. Die überlange Vertragsdauer beruhe zwar auf der vertragswidrigen Einstellung der Sparleistungen durch die Bausparerin. Diese müsse die Bausparkasse aber nicht hinnehmen: Nach den Vertragsbedingungen könne sie die Bausparerin auffordern, die vertraglich geschuldeten Sparbeiträge wieder zu leisten. Werde der Aufforderung nicht Folge geleistet, habe die Bausparkasse ein (kurzfristiges) vertragliches Kündigungsrecht und es dadurch selbst in der Hand, eine überlange Bindung an den Vertragszinssatz zu verhindern. Im Fall der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung wäre die Bausparsumme innerhalb von zehn Jahren ab Zuteilungsreife vollständig angespart worden. Wenn die Bausparkasse selbst – möglicherweise im eigenen Interesse – ein faktisches Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG zugelassen, weil die Frage der Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf zuteilungsreife Bausparverträge grundsätzliche Bedeutung habe und andere Oberlandesgerichte eine gegenteilige Auffassung vertreten würden.

Text über:
dts Nachrichtenagentur
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